Gefährdungs­beurteilung

Die Gefährdungsbeurteilung wurde 1996 mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) eingeführt und dient dazu, potenzielle Gefahren am Arbeitsplatz zu identifizieren, dokumentieren sowie zu beurteilen und geeignete Maßnahmen zu deren Vermeidung oder Minimierung zu ergreifen. Hierdurch wird ein sicheres, angenehmes Arbeitsumfeld geschaffen und die Produktivität und Zufriedenheit der Beschäftigten steigt.

 Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus sechs zentralen Punkten:

  1. Ermittlung der Gefährdung
  2. Bewertung der Gefährdung
  3. Festlegung von Maßnahmen
  4. Durchführung der Maßnahme
  5. Überprüfung der Wirksamkeit der Maßnahme
  6. Dokumentation

Dieser Prozess hilft, die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten und die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.

Ein Beispiel für die Umsetzung einer Schutzmaßnahme ist das STOP-Prinzip. Dieses Prinzip bringt die Schutzmaßnahmen in eine Rangfolge, die in der Arbeitssicherheit oft angewendet wird:

  1. Substitution (S): Ersetze einen gefährlichen Stoff durch einen weniger gefährlichen.
  2. Technische Schutzmaßnahmen (T): Absaugvorrichtungen an Maschinen.
  3. Organisatorische Schutzmaßnahmen (O): Regelmäßige Wartungspläne und Sicherheitsbegehungen.
  4. Persönliche Schutzmaßnahme (P): Schutzausrüstungen (Helme, Handschuhe, Arbeitskleidung etc.).

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